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Aktuelles



Notbetreuung am 21./22.12.2020

08.12.2020
Informationen des Ministeriums für Schule und Bildung NRW (23.11.2020):

In einer Zeit, in der das Infektionsgeschehen unseren Lebensalltag weiter stark beeinträchtigt und bislang noch auf einem hohen Niveau stattfindet, kommt es auch darauf an, Kontakte durch kluge und geeignete Maßnahmen zu reduzieren. Viele Menschen sind auch an den Tagen vor dem Weihnachtsfest bereit, ihre sozialen Kontakte einzuschränken. Hierzu können in diesem Jahr an den oben genannten Tagen die Schulen in Nordrhein-Westfalen aufgrund der Terminlage einen wirkungsvollen und geeigneten Beitrag leisten.

Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung entschieden, dass an den öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen am 21. und am 22. Dezember 2020 unterrichtsfrei sein wird. Einschließlich der Weihnachtsferien wird daher durch die zwei zusätzlichen unterrichtsfreien Tage der Schulbetrieb zum Jahreswechsel zweieinhalb Wochen ruhen.

Notbetreuung

Die Schulen haben die Aufgabe, den berechtigten Interessen von Eltern auf eine Betreuung ihrer Kinder am 21. und 22. Dezember 2020 nachzukommen.

Daher findet an diesen Tagen in den Schulen eine Notbetreuung statt, soweit hierfür ein Bedarf besteht. Teilnehmen können alle Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6, deren Eltern dies bei der Schule beantragen. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, steht Ihnen hierfür das folgende Formular zur Verfügung.

Bitte stellen Sie die Anträge für eine Notbetreuung für Ihr Kind für die beiden unterrichtsfreien Tage (21./22.12.2020) bis spätestens 11.12.2020 und senden den Antrag postalisch oder als Datei-Anhang an scholl-rs@stadt-muenster.de oder geben Sie den ausgefüllten Antrag Ihrem Kind wieder mit zur Schule für die Klassenleitung.

Der zeitliche Umfang der Notbetreuung richtet sich nach der allgemeinen Unterrichtszeit an den genannten Tagen. Die Notbetreuung von Schülerinnen und Schülern, die auch sonst an Ganztags- und Betreuungsangeboten teilnehmen, umfasst diesen Zeitrahmen.

Die Schülerinnen und Schüler in den Notbetreuungsgruppen tragen Alltagsmasken. Die Vorgaben zur Hygiene und zum Infektionsschutz gelten auch für die Notbetreuung. Bei der Einrichtung der Gruppen ist an diesen beiden Tagen das Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 Metern in den Räumen zu berücksichtigen. Für jede Gruppe wird eine Teilnehmerliste geführt.

Schulen mit nur wenigen Anmeldungen zur Notbetreuung können sich auf gemeinsame Angebote verständigen.

Wir hoffen Ihnen auf diese Weise Planungssicherheit für die freien Tage am 21./22.12.2020 geben zu können!

Stress-Test IServ

26.11.2020
Wir werden am Donnerstag, 03.12.2020, einen gemäßigten "Stress-Test" der Online-Plattformen IServ durchführen. Dafür soll die letzte Stunde der Realschule – von 13:50 bis 14:55Uhr online abgehalten werden.

Das heißt, alle Schülerinnenn und Schüler gehen um 12:55 Uhr nach der 4. Stunde nach Hause; es besteht natürlich die Möglichkeit, dass die SuS noch in der Mensa essen.

Um 13:50 Uhr beginnt dann die letzte Unterrichtsstunde, die von allen Klassen und Kursen als Distanzunterricht in einer Videokonferenz gehalten wird.
Der Unterricht endet dann wie immer um 14:55 Uhr.

Wenn dieser Test ohne größere Störungen abläuft, können wir zumindest von technischer Seite davon ausgehen, dass wir für alle Eventualitäten gewappnet sind.

Uns ist es wichtig, einmal vorab zu testen, ob alle Schülerinnen und Schüler an dem Distanzunterricht teilnehmen können und ob das System die dann entstehende Auslastung bewältigt.

Testung - Erkrankung - Kontaktpersonen bei Covid 19

25.11.2020
Um Verunsicherungen vorzubeugen, möchten wir an dieser Stelle noch einmal auf Folgendes hinweisen:
(1) Sollten bei einer Person in einer Haushaltsgemeinschaft (Vater, Mutter, Geschwister) Symptome von COVID 19 auftreten und es wird ein entsprechender Test bei dieser Person durchgeführt, so sollen bitte die anderen Familienmitglieder so lange nicht in die Schule kommen, bis das entsprechende Testergebnis vorliegt:
(a) Fällt der Test negativ aus, so kann das Kind am nächsten Tag wieder zur Schule kommen.
(b) Sollte der Test positiv sein, so gelten alle Personen im Haushalt als sogenannte Kontaktpersonen der Kategorie (1) und werden durch das Gesundheitsamt gemeinsam mit der erkrankten Person in Quarantäne geschickt. Das Gesundheitsamt legt fest, ob dann in der Schule weitere Maßnahmen ergriffen und auch die Kontaktpersonen auf COVID 19 getestet werden müssen und ab wann das Kind die Schule wieder besuchen kann. Bitte teilen Sie uns dies telefonisch unter 0251-263360 zeitnah mit.

Sollte ein Kind in der Klasse Ihres Kindes in Quarantäne sein, weil es im häuslichen Umwelt mit einer auf Covid 19 positiv getesteten Person lebt (Kontaktperson 1), so besteht kein Grund, dass die anderen Schülerinnen und Schüler - unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen - nicht zum Unterricht kommen könnten.

Veränderte Schulanfangszeiten ab dem 12.11.2020

10.11.2020
Unsere Schule beginnt mit dem Unterricht - wie gewohnt - um 7.55 Uhr und endet mit dem Unterricht um 14.55 Uhr.

Nur das Gymnasium verlegt den Unterrichtsbeginn auf 8.15 Uhr.

Dies hat sowohl bei der Entzerrung des Busverkehrs vor dem Unterrichtsbeginn als auch bei der gemeinsamen Nutzung der Mensa während der Mittagszeiten einige Vorteile.

BLEIBEN SIE GESUND!

Aktuelle Informationen - Coronasituation

06.11.2020
Hier finden Sie den vollständigen Elternbrief mit den aktuellen Informationen zum Schulbetrieb an der Geschwister-Scholl-Realschule in der momentanen Corona-Situation.

Schweigeminute

02.11.2020
Schweigeminute am Montag, 02.11.2020, 11:15 Uhr

Der französische Bildungsminister Blanquer hat die Regierungen aller europäischen Länder aufgerufen, am kommenden Montag, 2. November 2020, um 11.15 Uhr eine Gedenkminute für den ermordeten Geschichtslehrer Samuel Paty einzulegen. Die Kultusministerkonferenz unterstützt diesen Aufruf.

Lassen Sie unser geeintes Schweigen sprechen als Zeichen des Mitgefühls für die Hinterbliebenen und die Schulgemeinde des Collège Bois d´Aulne bei Paris, als starkes Signal gegen Gewalt an Lehrerinnen und Lehrern in Frankreich, Deutschland, Europa und weltweit, welche unsere Grundwerte von Demokratie, Frieden und Meinungsfreiheit verteidigen. Wir sind in tiefer, freundschaftlicher Verbundenheit mit unseren schwer getroffenen französischen Kolleginnen und Kollegen und richten unser aufrichtiges Beileid an sie.

Toutes nos condoléances à nos confrères français.

Meinungsfreiheit, religiöse Freiheit und Toleranz sind unverhandelbare Grundwerte unserer Gesellschaft, für die wir gemeinsam einstehen.

Hier finden Sie die Rede der Schulleitungen zu der Schweigeminute für Samuel Paty.

Aktuelle Corona-Schutz-Verordnung

30.10.2020
Hier finden Sie die ab Montag, 02.11.2020, gültige Verordnung vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Verstärkte Buslinien ab 16.10.2020

24.10.2020
Informationen der Stadtwerke Münster

Ab dem ersten Montag nach den Herbstferien, 26. Oktober 2020, bis zum Start der Osterferien Ende März 2021 sind an allen Schultagen zusätzliche Busse unterwegs.

Diese Linien fahren im Winter-Halbjahr verstärkt (für das Schulzentrum Kinderhaus interessant):

Auf der Linie 15 von und nach Kinderhaus fahren sowohl morgens in der Zeit von etwa 6:30 bis 8:30 Uhr sowie nachmittags von etwa 13 bis 17:30 Uhr doppelt so viele Busse wie bisher.

Die Taktverdichtung auf der Linie 15 gilt zwischen Schulzentrum Kinderhaus und Hauptbahnhof über Grevener Straße, Ring, Nordstraße und Bült. Zusammen mit der Linie 16 fährt dort schon heute alle 10 Minuten ein Bus, die drei zusätzlichen Busse pro Stunde werden etwa fünf Minuten nach der regulären Linie 15 eingesetzt.

Unsere Bitte: Wer die Möglichkeit hat, auf einen der zusätzlichen Busse auszuweichen, sollte das tun. Das hilft, volle Busse zu vermeiden. Häufig startet die neue Fahrt nur fünf Minuten früher oder später als der sonst genutzte Bus.

Maskenpflicht und Lüften

23.10.2020

Ab nach den Herbstferien gilt wieder eine allgemeine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (auch während der Unterrichtszeit). Bitte geben Sie daher ab dem 26.10.2020 Ihrem Kind zwei bis drei Alltagsmasken zum Wechseln mit zur Schule.

Da die Klassenräume regelmäßig gelüftet (ca. alle 20 Minuten) werden, tragen Sie bitte dafür Sorge, dass Ihre Kinder ausreichend wärmende Pullover, Jacken etc. mit zur Schule bringen. Ein Dauerlüften ist zwar nicht vorgesehen, allerdings könnte es bis zu den Weihnachtsferien doch recht kühl in den Klassenräumen während des Lüftens werden.
Diese Regeln gelten zunächst bis zu den Weihnachtsferien (22.12.2020).
Wir hoffen, auf diese Weise den Präsenzunterricht auch bis dahin gut gestalten zu können und sind auf Ihre Kooperation an dieser Stelle angewiesen. Vielen Dank!

Informationen zum Schulbetrieb in Corona-Zeiten nach den Herbstferien

12.10.2020
Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz

Das Lüften der Schulräume hat nachweislich großen Einfluss auf die Verminderung der Viruslast und trägt zur maßgeblichen Reduzierung des indirekten Infektionsrisikos bei. Eine wirksame und regelmäßige Durchlüftung der Räume muss daher sichergestellt sein. Als Richtwert kann gelten: alle 20 Minuten und nach jeder Unterrichtsstunde für mindestens 5 Minuten. Kann eine wirksame Belüftung nicht gewährleistet werden, kommen solche Räume für den regelmäßigen Aufenthalt einer Mehrzahl von Personen nicht in Betracht.

Notwendigkeit zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB) in den Schulen

Die CoronaBetrVO in der seit dem 01. Oktober 2020 geltenden Fassung (vgl. https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200930_coronabetrvo_ab_01.10.2020.pdf) sieht hierzu vor, dass die Verpflichtung zum Tragen einer MNB für alle Personen gilt, die sich im Rahmen der zulässigen schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten.

Dies sind vor allem die Schülerinnen und Schüler, die Lehrkräfte, das sonstige pädagogische Personal und Betreuungskräfte sowie Personal des Schulträgers. Eltern sind als Mitglieder der Schulmitwirkungsgremien erfasst. Außerhalb dieser begründeten Anlässe dürfte es in der Regel keine Notwendigkeit für andere Personen (auch nicht für Eltern) geben, das Schulgelände zu betreten.

Nach § 3 CoronaBetrVO gelten Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer MNB für Schülerinnen und Schüler ab Klasse 5 im Unterrichtsraum auf ihren Sitzplätzen, abweichend davon für Schülerinnen und Schüler der Primarstufen im Klassenverband im gesamten Unterrichtsraum.

Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern

Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schul- und Teilnahmepflicht.

Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler.

Die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich oder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, soll die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Für die Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu gehört auch der Distanzunterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.

Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in häuslicher Gemeinschaft leben

Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen.

Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten besonderen Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung, die konkret zu erwartenden Beeinträchtigungen und die Grundlage der attestierten ärztlichen Einschätzung ergeben (vgl. den oben angegebenen Beschluss des OVG NRW vom 24. September 2020).

Eine Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befindet. Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am Distanzunterricht und zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.

Diese Grundsätze gelten ebenso bei Anträgen auf Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht.

Rückkehr von Schülerinnen und Schülern aus Risikogebieten/Schulpflicht

Schülerinnen und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus Risikogebieten nach Maßgabe der jeweils geltenden Coronaeinreiseverordnung (vgl. zu der ab dem 7. Oktober 2020 geltenden Fassung https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201006_coronaeinrvo_ab_07.10.2020_lesefassung.pdf) regelmäßig in Quarantäne begeben. Wenn sie dies missachten und dennoch zur Schule kommen, spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulgelände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein solches Verhalten einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in der Schule dar.

Wenn Schülerinnen und Schüler in Quarantäne sind, bleiben sie dem Unterricht aus Rechtsgründen fern. Dieser Umstand stellt daher keine Schulpflichtverletzung und keinen schulischen Pflichtenverstoß der Schülerin oder des Schülers dar. Das dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Urlaubsverhalten ist durch schulrechtliche Maßnahmen (Bußgeldverfahren, Ordnungsmaßnahmen) nicht zu sanktionieren.

Nach § 43 Absatz 2 SchulG müssen die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler im Falle eines Schulversäumnisses die Schule unverzüglich benachrichtigen und schriftlich den Grund mitteilen. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung von Quarantänemaßnahmen versäumt wird, kann die Schule im Fall der gesetzlichen Quarantäne gemäß § 3 CoronaEinrVO von den Eltern Nachweise über die Reise in ein Risikogebiet verlangen und im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne im Wege der Amtshilfe gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW beim Gesundheitsamt Erkundigungen einziehen, ob und ggfls. welche Maßnahmen dort aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund der nach dem Infektionsschutzgesetz erlassenen Bestimmungen getroffen worden sind. Für die Nachholung quarantänebedingt nicht erbrachter Leistungsnachweise (Klassenarbeiten, Klausuren) gelten die Bestimmungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung.

Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen können. Hierfür gibt es aktuell zwei Möglichkeiten:

· Nachweis eines negativen Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein.

· Testung unverzüglich nach der Einreise (Testzentrum oder Hausarzt)



Sportunterricht unter Coronabedingungen

Die nach wie vor angespannte Infektionslage erlaubt es nicht, den Schulsport ohne Einschränkungen stattfinden zu lassen. Vorgaben für den Hygiene- und Infektionsschutz sind angemessen und mit aller Sorgfalt zu berücksichtigen. Es ist jedoch wichtig, dass der Schulsport und insbesondere der Sportunterricht gerade in der aktuellen Situation stattfinden, um Bewegungsmöglichkeiten zu schaffen, gesundheitsförderlich zu wirken, Ausgleich zur außergewöhnlichen Situation im Schulbetrieb zu bieten und die Vorbereitung auf sportpraktische Prüfungsteile des Abiturs sowie im Rahmen weiterer Bildungsgänge zu ermöglichen.

Sportunterricht wird witterungsbedingt nach den Herbstferien in der Regel in den Sporthallen stattfinden. Voraussetzung für die Nutzung der Sporthallen ist eine Belüftungssituation, die einen Luftaustausch ermöglicht und die Aerosolkonzentration in der Sporthallenluft herabsetzt (vgl. "Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen im Zusammenhang mit Covid-19").

Die Hallennutzungssituation wird vor Ort durch den Schulträger in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und Ämtern analysiert und die Hallen werden entsprechend freigegeben. Lehrkräfte veranlassen aktiv eine Querlüftung durch Öffnung der Türen und/oder Fenster. Dabei sind die Zwischenwände bei Mehrfachhallen nach jeder Stunde hochzufahren.

Schulfahrten

Schulen können für den Zeitraum nach den Herbstferien – auch soweit Schulfahrten in das Ausland betroffen sind – wieder selbst über ihr Fahrtenprogramm bestimmen. Sie tun dies aber in eigener Verantwortung. Dies erscheint angemessen, da inzwischen hinreichende Informationen zur Einschätzung der Risiken vor Ort vorliegen. So veröffentlicht das Robert Koch-Institut (RKI) auf seiner Homepage täglich aktualisierte Fallzahlen nach Bundesland und Landkreis.

Meine Empfehlung aus der SchulMail vom 03. August 2020, welche Stornovereinbarungen mit dem Reiseveranstalter zu treffen sind, möchte ich vor dem Hintergrund neuer Informationen ergänzen. Die Möglichkeit einer "jederzeit kostenfreien Stornierung" werden die Schulen in den Verhandlungen mit Reiseveranstaltern nicht durchsetzen können. Vielmehr werden gebuchte Reiseleistungen nur dann kostenfrei storniert werden können, wenn in Nordrhein-Westfalen der Standort der Schule (Kreis oder kreisfreie Stadt) oder der Zielort der Klassenfahrt vom RKI als (regionales) Risikogebiet ausgewiesen ist. Sind für ausländische Zielorte der Klassenfahrt keine regionalen Angaben verfügbar, so gelten die Angaben des gesamten Landes. Eine kostenfreie Stornierung kann nur dann erfolgen, wenn die Ausweisung als Risikogebiet vor dem Zeitpunkt der Stornoerklärung erfolgt.

Vor diesem Hintergrund bitte ich alle Schulen, vor der Buchung von Schulfahrten – insbesondere auch angesichts des weiterhin dynamischen Infektionsgeschehens – eine sorgfältige Risikoabwägung vorzunehmen. Und auch Eltern müssen sich – so im Übrigen auch die langjährige Erlasslage – des Risikos von Stornokosten bewusst sein. Derzeit hilft nur äußerste Vorsicht und sehr verantwortungsvolles Handeln.

Teilnahme an Schulfahrten

Nach Nr. 4.2 der Richtlinien für Schulfahrten ist in besonderen Ausnahmefällen gemäß § 43 Absatz 4 SchulG eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an einer Schulfahrt möglich. Dies gilt auch, wenn Eltern gravierende gesundheitliche Gründe geltend machen.

Kosten bei Nichtteilnahme an einer Schulfahrt oder Abbruch einer Schulfahrt

Nach Nr. 5.2 der Richtlinien für Schulfahrten ist bei mehrtägigen Veranstaltungen und bei Veranstaltungen, die mit erhöhten finanziellen Belastungen verbunden sind, vor Vertragsabschluss von allen Eltern – auch von Eltern der volljährigen Schülerinnen und Schüler – eine schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung einzuholen, dass sie der Teilnahme an der Veranstaltung zustimmen und sich verpflichten, die entstehenden Kosten zu tragen.

Auf dieser Grundlage sind sie nach verbindlicher Anmeldung auch bei Nichtteilnahme an der Schulfahrt oder Abbruch der Schulfahrt – z. B. wegen einer Erkrankung – zur Zahlung der entstandenen notwendigen Kosten verpflichtet. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Die Eltern tragen die Kosten in vollem Umfang. Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt nicht die Kosten für die (vorzeitige) Rückreise der an der Schulfahrt teilnehmenden Schülerinnen und Schüler.

Die Schulen haben die Aufgabe, die Eltern umfassend darüber zu informieren, welche Kosten durch die Stornierung, den Abbruch oder die Umbuchung einer Schulfahrt auf sie zukommen können. Eine Übernahme der Kosten durch das Land findet nicht statt.


Investitionen in eine digitale schulische Infrastruktur und Ausstattung

Das Land investiert gemeinsam mit dem Bund in erheblichem Umfang in die Schuldigitalisierung. Beispielsweise steht den Schulträgern in Nordrhein-Westfalen rund eine Milliarde Euro aus dem DigitalPakt Schule zur Verfügung.

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie stehen weitere Mittel bereit, um die Schuldigitalisierung zu beschleunigen. Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bedarf stockt das Land die vom Bund zur Verfügung gestellten 105 Millionen Euro um zusätzliche 55 Millionen Euro auf. Zusammen mit einem Eigenanteil der Schulträger von 17,8 Millionen Euro stehen insgesamt rund 178 Millionen Euro für dieses Sofortausstattungsprogramm zur Verfügung.

Des Weiteren fördert Nordrhein-Westfalen als erstes Bundesland die Ausstattung von Lehrkräften mit digitalen Endgeräten mit 103 Millionen Euro.

Im Rahmen einer weiteren Zusatzvereinbarung zum DigitalPakt stehen für Nordrhein-Westfalen zusätzliche 105 Millionen Euro zur Verfügung, um die Schulträger dabei zu unterstützen, den Ausbau von professionellen Administrations- und Supportstrukturen finanzieren (Personal- und Sachkosten). So soll sichergestellt werden, dass die Technik zuverlässig funktioniert und Lehrerinnen und Lehrer sich mehr auf ihre Kernaufgaben konzentrieren können.


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